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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


Für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sollten einzelne der nachstehenden Bedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht.

1. Allgemeines

Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus dem Angebot sowie einem eventuellen Angebotsbegleitbrief. Sofern wir eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilen, ist diese maßgebend; ihren Inhalt anerkennt der Vertragspartner ausdrücklich als verbindlich, es sei denn, er widerspricht unverzüglich nach Zugang schriftlich. In der Auftragsbestätigung wird der Vertragspartner auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ihnen liegen die uns derzeit bekannten Preise der jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung o.ä. eingetretene Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen entsprechend an den Vertragspartner weiterzugeben. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versendung. Änderungswünsche, die nach Vertragsabschluss vorgebracht werden und nach dem Stand der Auftragsbearbeitung Kosten verursachen, können nur gegen Berechnung ausgeführt werden.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen, bei Zahlung per Vorkasse, bei Anlieferung oder per Lastschrift mit 2% Skonto. Nachlieferung oder Behebung von Beanstandungen verlängern die Skontofrist nicht.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ergibt und die zu einer Gefährdung unserer Forderung führen können, so können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Vertragspartner einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten.

Bei Annahmeverweigerung durch den Vertragspartner oder Nichteinhaltung von Wechsel- oder Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen ist, soweit der Vertragspartner die vorstehenden Umstände zu vertreten hat, der gesamte Kaufpreisrest sofort fällig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen uns nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Sicherheit für unsere Forderung gegen den Vertragspartner ergeben. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

Bei Rücktritt können wir Herausgabe der Gegenstände, eine angemessene Vergütung für deren Nutzung oder Gebrauch sowie angemessenen Ersatz unserer infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, insbesondere für Transport und Montage, verlangen. Soweit der Vertragspartner den Rücktritt zu vertreten hat, haben wir auch einen Anspruch auf Entschädigung für den Minderwert.

4. Gefahrübergang

Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware fertiggestellt ist und der Kunde benachrichtigt wurde, dass sie zur Abholung bereitsteht. Wird die Ware auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Leistungsort im Sinne des § 369 BGB versandt, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert.

5. Eigentumsvorbehalt

An allen gelieferten Gegenständen verbleibt uns das Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Vertragspartner. Das Eigentum verbleibt uns auch, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Vertragsgegenstand tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an uns ab. Die uns durch den Vertragspartner im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich bei Bestehen eines Kontokorrent auch auf den anerkannten Saldo

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Erwerb des Eigentums pfleglich zu behandeln. Bis zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Vertragspartner verpflichtet, den Bau, für den die geleisteten Gegenstände verwendet wurden, bei der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt versichert zu halten bzw., wenn er nicht selbst Bauherr ist, den Bauherrn zur Versicherung zu veranlassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, welches dieser zu vertreten hat, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen und ist der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

Bei einer Zurücknahme sowie Pfändung, Beschlagnahme, Diebstahl und dergleichen, hat uns  der Vertragspartner sofort zu informieren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

Während der Dauer unseres Eigentums darf der Vertragspartner über die Gegenstände nur mit unserer schriftlichen Zustimmung oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Falle durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Der Vertragspartner ist nicht zur Veräußerung an Abnehmer oder zum Einbau bei Abnehmern berechtigt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben und dadurch eine Vorausabtretung vereiteln. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter nachgeschaltetem Eigentumsvorbehalt gestattet, d. h. der Vertragspartner ist verpflichtet, die Gegenstände seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Soweit die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau, in das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen den Dritten in Höhe des entsprechenden Rechnungswerts an uns ab.

Der Vertragspartner kann verlangen, dass wir nach unserer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Freigabeanspruch entsteht, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150% der gesicherten Forderungen ausmacht.

Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall der Veräußerung oder den Einbau von Waren, die unter Verarbeitung auch von Waren anderer Eigentü- mer hergestellt worden sind, bezieht sich die Vorausabtretung des Vertragspartners nur auf den Teil der daraus entstehenden Forderungen, der dem Rechnungswert des gelieferten Gegenstandes entspricht. Uns ist die jederzeitige Besichtigung der in unserem Eigentum verbliebenen Gegenstände und die Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.

6. Lieferfristen

Unsere Lieferfristen beziehen sich auf die Bereitstellung in unserem Werk. Sie beginnen erst mit der völligen Einigung über alle Einzelheiten der Lieferung, spätestens aber mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Ein vom Vertragspartner umstehend gewünschter Liefertermin kann von uns um bis zur vier Wochen überschritten werden. Der Vertragspartner ist bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als vier Wochen berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass wir liefern, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Für Schadensersatzansprüche jeder Art wegen Lieferverzögerung gilt Ziffer VIII. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebs- und Transportstörungen, auch wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten auftreten, gehören, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

7. Ansprüche wegen eines Mangels

Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten beim Handelskauf (§§ 377, 378 HGB) bleiben unberührt. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.

Wir haften nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Vertragspartner selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

Verlangt der Vertragspartner wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten bleibt unberührt. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie nicht nach Ziffer VIII. ausgeschlossen sind. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache. Die Rechte des Vertragspartners aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

8. Haftungsbeschränkung

Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, unserer leitenden Angestellten sowie unserer Erfüllungsgehilfen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen sowie in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Zusätzlich hierzu ist die Haftung für Lieferverzögerungen auf 50% des Lieferwertes begrenzt, sofern die Lieferverzögerungen nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wesentlichen Pflichtverletzungen beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen.

9. Leistungsort und Gerichtsstand

Leistungsort im Sinne des § 269 BGB ist für die Vertragspflichten beider Teile Ansbach soweit der Vertragspartner Kaufmann ist. Andernfalls ist Schillingsfürst der Leistungsort für unsere Lieferung. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch solchen aus Wechseln, Schecks oder sonstigen Urkunden, ist das Amtsgericht Ansbach bzw. das Landgericht Ansbach, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.


Stand
September 2010


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